• IG HIMMELSSTÜRMER

 
Flugplatzordnung für das Modellflug-Gelände der IG Himmelsstürmer
  1. Jeder Platzbenutzer hat sich so zu verhalten, dass kein Dritter gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar belästigt wird.
  2. Es dürfen nur Flugmodelle bis maximal 25 kg Gesamtgewicht betrieben werden.
  3. Die Flugmodelle dürfen nur in einem bestimmten Flugsektor betrieben werden, der wie folgt definiert ist:
    • Nordgrenze : Bachlauf des Moosbaches
    • Ostgrenze   : 300 m vom Flugplatz-Schutzdach
    • Westgrenze: 200 m vom Flugplatz-Schutzdach ( Baum hinter dem Maisfeld )
    • Südgrenze  : 200 m vom Flugplatz-Schutzdach ( Baumgruppe an der Zufahrtsstraße)
  4. Flugmodelle können von Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang geflogen werden. Darüber hinaus gelten folgende Flugzeiten nur für Verbrennungsmotor-Flugmodelle:
    Werktags:                  10:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 20:00 Uhr
    Sonn- und Feiertags: 10:00 Uhr – 13:00 Uhr und 15:00 Uhr – 19:00 Uhr
    An folgenden Feiertagen darf nicht geflogen werden: Karfreitag, Allerheiligen und Heiligabend
  5. Verbrennungsmotor-Flugmodelle dürfen nur betrieben werden, wenn diese einen Lärmpegel von 79 dB(A) / 25 m nicht überschreiten. Als Nachweis hierfür ist ein modellbezogener Lärmpass vorzulegen.
  6. Es dürfen höchstens 3 Flugmodelle mit Verbrennungsmotor gleichzeitig in der Luft betrieben werden.
  7. Straßen und Wege, die innerhalb des für den Flugbetrieb zugelassenen Flugraumes liegen, sind in einer Höhe von mindestens 25 m über Grund zu überfliegen. Das gilt nicht für Start- und Landevorgänge, sofern sich auf dem betreffenden Wegeabschnitt auf einer Breite von mindestens 25 m keine Personen oder Fahrzeuge befinden.
  8. Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren, des Vorbereitungsraumes und von Personengruppen und Fahrzeugabstellplätzen ist untersagt. Bei landwirtschaftlichen Arbeiten in der Einflugschneise ist der Betrieb von Flugmodellen für die Dauer der Arbeiten einzustellen.
  9. Gastflieger können nur mit Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung ihre Modelle starten.
  10. Jeder Pilot ist selbst dafür verantwortlich, dass seine komplette Fernsteueranlage den aktuellen Vorgaben der Bundesnetzagentur entspricht. Vor dem Einschalten der Fernsteuerung hat sich der Pilot in das Flugleiterbuch einzutragen.
  11. Jeder Pilot mit FM-Fernsteueranlage hat eine entsprechende Frequenzfahne am Sender anzubringen und den benutzten Kanal an der Frequenz-Tafel zu markieren.
  12. Starts und Landungen dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Start- und Landefeld ausgeführt werden. Innerhalb des Vorbereitungsraums sind Flugmodelle zu tragen oder von Hand zu führen.
  13. Nach Start oder Landung ist die Startbahn auf dem schnellsten Wege zu räumen.
  14. Der Schutz-Zaun ist zu aktivieren, wenn sich außer dem aktiven Piloten noch eine Person (auch Zuschauer) auf dem Fluggelände aufhält. Bei Flugbetrieb bis max. 2 Modelle sind die Steuerer für die Einträge ins Flugleiterbuch verantwortlich. Flugleiter ist dann der dritte am Flugplatz eintreffende volljährige Modellflieger. Der Flugleiter ist für die Einhaltung der Flugplatzordnung verantwortlich. Den Weisungen des Flugleiters ist ohne Ausnahme unverzüglich nachzukommen. Er hat Hausrecht. Es wird empfohlen, zwei Flugleiter zu bestimmen, die sich in dieser Funktion abwechseln und dadurch selbst am Flugbetrieb teilnehmen können. Bei Eintreffen eines Vorstandsmitglieds übernimmt dieses eine der beiden Flugleiterstellen und trägt diesen Wechsel mit Uhrzeit in das Flugleiterbuch ein.
  15. Verstöße gegen die Flugordnung können mit Flugverbot und im Wiederholungsfalle mit Streichung von der Mitgliederliste der IG Himmelsstürmer geahndet werden.
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